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Satzung der

              jazzinitiative potsdam e.v.  

 

            § 1

            Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins  

1.    Der Verein führt den Namen „ Jazzinitiative Potsdam e.V. „

2.    Er ist ein freiwilliger, parteienunabhängiger, überkonfessioneller      Zusammenschluss von Personen, die auf dem Gebiet der Jazz-Musik aktiv tätig sind oder die Ziele des Vereins auf andere Weise fördern.

3.   Die Jazzinitiative Potsdam e.V. hat ihren Sitz in Potsdam.

4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§2

Zweck des Vereines  

1.   Zweck des Vereines ist die Förderung einer lebhaften und

 vielseitigen Szene auf dem Gebiet der Jazz-Musik in der

 Landeshauptstadt Potsdam und deren Umgebung.

 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

-    Durchführung von Jazz-Veranstaltungen und Entwicklung      neuer Spielstätten .

-     Realisierung des jährlichen Open-Air-Konzertes am Brandenburger Tor im Rahmen des Potsdamer Jazzfestivals.

-     Durchführung von Workshops für Jazz-Musiker und junge, interessierte Laien.

-    Unentgeltliche Vermittlung von Jazzformationen und

     Beratung bei der Gestaltung von Jazz-Veranstaltungen.

  2. Die Jazzinitiative Potsdam e.V. verfolgt ausschließlich und           unmittelbar   gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts      „ steuerbegünstigte    Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Die Jazzinitiative Potsdam e.V. ist selbstlos tätig. 

      Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen            Geschäftsbetrieb gerichtet.    

 

                                                   

 §3

Mitgliedschaft  

1. Mitglied in der Jazzinitiative Potsdam e.V. kann werden, wer im Sinne des § 2 wirksam ist  und die Satzung anerkennt.

2.    Mitglied ,gemäß Absatz 1, kann unabhängig von seiner Nationalität jeder werden, der seinen Wohnsitz oder Arbeitsplatz auf dem Territorium des Landes Brandenburg hat. Über Ausnahmen bei der Aufnahme sowie über den Verbleib bei Wegfall dieser Voraussetzungen entscheidet die Mitgliederversammlung der Jazzinitiative Potsdam e.V. .

3.  Der Antrag auf Aufnahme in die Jazzinitiative Potsdam e.V. gemäß § 3 , Absatz 1 und 2 , ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 

     Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber Berufung zu, die schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung an den Vorsitzenden zu richten ist.

4.  Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Aufnahme in die Jazzinitiative Potsdam e.V. verweigern.

5.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt oder dem Ausschluss.

6.  Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

7.  Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ausschließen, die gegen die Satzung und Beschlüsse des Vorstandes verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen.

8.  Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie haben das Recht, an der Wahl des Vorstandes teilzunehmen sowie in den Vorstand gewählt zu werden. Sie haben das Recht, als Gäste ohne Stimme, an den Beratungen des Vorstandes teilzunehmen.

9.  Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

            §4

            Mittel des Vereins  

1.   Für die Finanzierung der Jazzinitiative Potsdam e.V. werden folgende Mittel genutzt :

-        Mitgliedsbeiträge

-        Einnahmen aus Veranstaltungstätigkeit

-        Spenden

-        Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.        

2.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke        verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 5

Organe des Vereins  

           Organe des Vereins sind:

1.  die Mitgliederversammlung

2.   der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.

  Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein im              öffentlichen Rechtsverkehr jeweils allein.

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung  

1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.  Sie findet einmal im Jahr statt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

-     die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

-    die Höhe der Mitgliedsbeiträge

-    die Grundsätzlichen Aufgaben und Ziele der Arbeit des Vereins

-    die Satzung sowie über Veränderung in der Arbeit und über Veränderungen der Satzung

-     den Ausschluss eines Mitgliedes

-     die Auflösung des Vereins

3.   Anträge über die Abwahl des Vorstandes, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung, die den Mitgliedern nicht mit mit der Einladung zur nächstenMitgliederversammlung zugegangen sind, können erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

4.   Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt auf der Grundlage der erfolgten Revision dem Vorstand die Entlastung.

5.  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.                  Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins muss eine Dreiviertelmehrheit erreicht werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.  

6.   Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten , das vom Vereinsvorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

7.  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand im Abstand von vier Jahren.

8.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei  Notwendigkeit den Vorstand abwählen. Sie muss auf  schriftliches Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

9.  Der Termin der Mitgliederversammlung muss vier Wochen vorher bekannt sein. Die schriftliche Einladung geht an die letzte, dem Vorstand bekannte, Anschrift der Mitglieder und enthält die Tagesordnung. Als Abgangsdatum gilt das Datum des Poststempels.

 

§7

Der Vorstand des Vereins

 

1.  Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.

2. Der Vorstand leitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Arbeit des Vereins .

3. Der Vorstand legt Umfang und Aufgaben der Jazzinitiative Potsdam e.V. fest und kann einen Geschäftsführer bestellen.

4.  Der Vorstand beschließt über den Haushalt des Vereins. Er prüft und bestätigt die vom Geschäftsführer vorzulegende Jahresbilanz.

5.  Der Vorstand informiert die Mitglieder rechtzeitig und im notwendigen Maße über die Aktivitäten des Vereins und Entscheidungen des Vorstandes.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden – bei dessen Abwesenheit die Stimme des an Jahren ältesten Vorstandsmitgliedes.

7. Der Vorstand tritt im Jahr mindestens zweimal zusammen.

8. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden  oder Stellvertreter zu unterzeichnen ist.     

         

§8

Geschäftsführung  

1.  Zur Erledigung der laufenden Aufgaben der Jazzinitiative Potsdam wird eine Geschäftsstelle betrieben. Die Geschäftsstelle ist nicht an die Festschreibung von Räumlichkeiten gebunden.

2. Der Leiter der Geschäftsstelle / Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und ist diesem gegenüber verantwortlich. Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

 

§9

Auflösung des Vereins  

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden , gemäß § 6, Abs.5.

2. Bei der Auflösung der Jazzinitiative Potsdam e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für kulturelle und gemeinnützige Zwecke .  

         

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.03.2005 beschlossen.  

Der § 2 Absatz 1 und der § 9 Absatz 2 wurden durch die Mitgliederversammlung am 10. Mai 2005 geändert.

Unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern:

 

                          Roland Beeg 

 

                          Jürgen Börner 

 

                          Michael Hadrisch 

 

                        Ronald "Arnold" Hänsch

 

                       Thomas Kiesling

                                                   (27.04.1975-19.09.2007)

 

                        Milan Samko

 

                           Anja Wettges 

 

 

 

 

 

                                                  Jan-Erik Winzer 

 

 

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